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Satzung Berufsverband Deutscher Humangenetiker e.V. (BVDH)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "BERUFSVERBAND DEUTSCHER HUMANGENETIKER e.V. (BVDH)".

(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter Nr. 28407 B eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist:
a) die Grundlagen für eine angemessene humangenetische Versorgung der Bevölkerung zu fördern;
b) die Zusammenarbeit der Humangenetiker zu fördern;
c) die Beratung der Mitglieder in beruflichen Fragen;
d) die Weiterbildung zu fördern und Fort- und Weiterbildung der Humangenetiker sowie die Qualitätssicherung in der Humangenetik mitzugestalten;
e) die Wahrung und Vertretung der beruflichen Interessen der Humangenetiker in Übereinstimmung mit der ärztlichen Berufsordnung, sowohl in der Öffentlichkeit als auch gegenüber ärztlichen und nichtärztlichen Einrichtungen sowie staatlichen Institutionen;
f) die Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden sowohl national als auch international.
g) die Information über ethische Probleme der Humangenetischen Beratung und die Förderung des Meinungsaustausches hierüber sowohl untereinander als auch mit anderen Berufsgruppen.

 

§ 3 Zweckverwirklichung

 

(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Kosten, Aufwandsentschädigungen und Leistungsvergütungen, die ausschließlich der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Vereins dienen und verhältnisgemäß sind, werden durch den Verein getragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliche Mitglieder können werden
1. Fachärzte für Humangenetik,
2. Ärzte/Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“,
3. Fachhumangenetiker (GAH bzw. GFH),
4. Ärzte, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Humangenetik befinden,
5. Naturwissenschaftler, die sich in der Weiterbildung zum Fachhumangenetiker (GFH) befinden und die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beruflich auf dem Gebiet der Humangenetik tätig sind.

(2) Jedes ordentliche Mitglied gehört einer der folgenden vier Sektionen an. Es sind dies
1. die Sektion der Fachärzte und Ärzte in der Weiterbildung in der Niederlassung,
2. die Sektion der Fachärzte und Ärzte in der Weiterbildung in der Universität/an wissenschaftlichen Einrichtungen und deren nachgeordneten Einrichtungen,
3. die Sektion der Fachhumangenetiker und Naturwissenschaftler in der Weiterbildung in der Niederlassung und
4. die Sektion der Fachhumangenetiker und Naturwissenschaftler in der Weiterbildung in der Universität/an wissenschaftlichen Einrichtungen und deren nachgeordneten Einrichtungen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Zuordnung.

(3) Im Einzelfall können auf Antrag ordentliche Mitglieder auch natürliche Personen werden, die nicht die Voraussetzungen des § 4 (1) erfüllen, gleichwohl aber über vertiefte Kenntnisse im Fach Humangenetik verfügen und mit Bezug zum Fach Humangenetik tätig sind.

(4) Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die an der Förderung des Verbandes interessiert sind. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 5 Aufnahme in den Verband

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Verbandes. Der Antrag muss durch eine schriftliche Empfehlung von zwei ordentlichen Mitgliedern des Verbandes unterstützt sein und Kopien der humangenetischen Qualifikationsnachweise enthalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verband. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste

 

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Ein Mitglied, das länger als zwei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch nach zweimaliger Mahnung keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. Januar des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. § 7 Abs. II der Satzung findet entsprechende Anwendung.

(3) In begründeten Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und bis Jahresende (Posteingang entscheidend) in der Geschäftsstelle des BVDH eingehen.

(3) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied den Beschlüssen des Verbandes fortgesetzt zuwiderhandelt, trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes anderweitig schädigt. Der Ausgeschlossene kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 8 Organe

 

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident.

(2) Präsident und Vizepräsident sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer sowie.
- den vier gewählten Sprechern der Sektionen gemäß § 4.

(4) Der Vorstand ist paritätisch aus Fachärzten und Fachhumangenetikern zu besetzen. Ist der Präsident ein Facharzt, muss der Vizepräsident ein Fachhumangenetiker sein (vice versa). Das gleiche gilt für den Schatzmeister und den Schriftführer.

(5) Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik (GfH) kann einen weiteren, nicht stimmberechtigten Beisitzer als ihren Vertreter im Vorstand des BVDH benennen.

(6) Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, beauftragt der Vorstand ein Mitglied des Vorstandes mit dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstandswahlen

 

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahleiter und dessen Stellvertreter. Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei mehreren Kandidaten oder auf Wunsch eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.

(2) Stehen mehrere Kandidaten aus einer oder mehreren Sektionen für das gleiche Vorstandsamt zur Verfügung, wird im ersten Wahlgang der Präsident, im zweiten der Vizepräsident, im dritten der Schatzmeister und im vierten der Schriftführer gewählt. Die paritätische Besetzung ist einzuhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Mitglieder der vier Sektionen wählen jede für sich einen Sprecher, der in den Vorstand entsendet wird. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt sein Amt solange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung, in der besonders bestimmt wird, dass von den beiden Personen, die das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten bekleiden, der Facharzt als Vorsitzender Facharzt und der Fachhumangenetiker als Vorsitzender Fachhumangenetiker die fachlichen Belange des jeweiligen Fachbereiches vertreten. So vertritt der Vorsitzende Facharzt den Berufsverband in allen fachärztlichen Angelegenheiten zum Beispiel gegenüber der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und ärztlichen Berufsverbänden.

(2) Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt bei Stimmengleichheit, dass die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt.

(3) Mitglieder des Vorstandes können die Zahlung eines angemessenen Verdienstausfalls oder die Erstattung von Vertreterkosten geltend machen. Die erstattungsfähigen Kosten werden dem Grunde und der Höhe nach in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

(2) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich per Brief, Drucksache, Telefax oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt einen Tag nach formgemäßer Einladungszusendung durch den Vorstand. Die Einladung kann auch über die Verbandszeitschrift erfolgen. Die Frist beginnt hierbei einen Tag nach Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich per Telefax oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und die Genehmigung der Protokolle der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes, vorgetragen durch den Schatzmeister;
c) die Behandlung aller berufsständischen Probleme mit grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung,
d) Satzungsänderungen unter Beachtung des nachstehend beschriebenen Quorums;
e) die Wahl der Sektionssprecher innerhalb der Sektionen;
f) die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
g) die Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers;
h) die Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen;
i) die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Kassenprüfer;
j) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
k) die Festsetzung etwaiger Aufwandsentschädigungen für Amtsträger;
l) die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsordnung;
m) die Einrichtung von Kommissionen und die Wahl der Kommissionsmitglieder;
n) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
o) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes;
p) den Ausschluss eines Mitglieds;
q) die Auflösung des Vereins.

(6) Eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitgliederstimmen bei gleichzeitiger einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen jeder einzelnen Sektion ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Bestehende Mitgliedschaften des BVDH in einem ärztlichen oder naturwissenschaftlich orientierten Dachverband, in dem nur einzelne Sektionen vertretungsberechtigt sind, dürfen nur mit Mehrheitsbeschluss der betreffenden Sektion(en) gekündigt werden.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(9) Die Mitglieder können sich in einer Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder derselben Sektion mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf aber einschließlich seiner eigenen Stimme nicht mehr als drei Stimmen ausüben.

(10) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(11) Mindestens der 10. Teil der Mitglieder kann schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

 

§ 13 Kommissionen

 

(1) Zur Unterstützung der Aktivitäten auf Landesebene richtet der Vorstand eine Kommission Ländervertretung ein. In dieser Kommission treten Landessprecher zusammen, die von den BVDH-Mitgliedern in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen gewählt werden.

(2) Die Landessprecher unterstützen die regionale Verbandsarbeit und dienen besonders der Koordination von Verbandsaktivitäten auf Länderebene. Die Landes- Sprecher vertreten regionale bzw. länderspezifische Interessen gegenüber dem Vorstand.

(3) Für besondere Erfordernisse kann der Vorstand ad hoc-Kommissionen einrichten, die der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Kommissionen einrichten, die im Auftrag des Verbandes spezielle Aufgaben wahrnehmen. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes; die Wiederwahl von Kommissionsmitgliedern ist zulässig.

(5) Die Kommissionen sind dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig.

 

§ 14 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Bei Auflösung des Berufsverbandes Deutscher Humangenetiker e.V. fällt das Vermögen des Verbandes nach Ablösung aller Verbindlichkeiten der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik e.V. zu. Die Begünstigte erhält die Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Humangenetik zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

 

§ 15 Liquidatoren

 

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

 

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*) Die maskuline Form der Berufs- bzw. Funktionsbezeichnung wird im gesamten Text als neutrale Formulierung verstanden und bezeichnet ausübende Humangenetikerinnen ebenso wie Humangenetiker.