Der in § 7 Absatz 3 Gendiagnostikgesetz (GenDG) geregelte Arztvorbehalt für die humangenetische Beratung ist zu wahren und eine Öffnung der humangenetischen Beratung für nichtärztliche Berufsgruppen abzulehnen. So haben es neun Initiatoren des Antrages gefordert, unter ihnen der neue Präsident der Bundesärztekammer, Herr Dr. Reinhardt.
Im Sinne einer qualifizierten und nachhaltigen Patientenversorgung darf der in § 7 Absatz 3 GenDG normierte Arztvorbehalt für die Erbringung von humangenetischen Beratungsleistungen nicht für nichtärztliche Berufsgruppen geöffnet werden. Mit Blick auf die weitreichenden ethischen, sozialen und nicht zuletzt differentialdiagnostischen Implikationen von genetischen Tests sind eine Aufklärung, Beratung und Begleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu fordern. Wesentlicher Bestandteil einer genetischen Beratung ist die Anamnese- und Stammbaumerhebung. Dabei werden von den ratsuchenden Patientinnen und Patienten regelmäßig sehr vertrauliche, nicht nur die Ratsuchenden selbst, sondern auch Angehörige betreffende Daten mitgeteilt. Es ist für die Patientinnen und Patienten unverzichtbar, dass solche Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
Das Beratungsgespräch stellt den Kernbereich des ärztlichen Handelns dar und darf keinesfalls an Dritte delegiert werden. Eine Substitution an nichtärztliche Dritte ist unakzeptabel.
Diese Forderung unterstützen auch wir als Berufsverband Deutscher Humangenetiker e.V.
Im Sinne einer qualifizierten und nachhaltigen Patientenversorgung darf der in § 7 Absatz 3 GenDG normierte Arztvorbehalt für die Erbringung von humangenetischen Beratungsleistungen nicht für nichtärztliche Berufsgruppen geöffnet werden. Mit Blick auf die weitreichenden ethischen, sozialen und nicht zuletzt differentialdiagnostischen Implikationen von genetischen Tests sind eine Aufklärung, Beratung und Begleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu fordern. Wesentlicher Bestandteil einer genetischen Beratung ist die Anamnese- und Stammbaumerhebung. Dabei werden von den ratsuchenden Patientinnen und Patienten regelmäßig sehr vertrauliche, nicht nur die Ratsuchenden selbst, sondern auch Angehörige betreffende Daten mitgeteilt. Es ist für die Patientinnen und Patienten unverzichtbar, dass solche Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
Das Beratungsgespräch stellt den Kernbereich des ärztlichen Handelns dar und darf keinesfalls an Dritte delegiert werden. Eine Substitution an nichtärztliche Dritte ist unakzeptabel.
Diese Forderung unterstützen auch wir als Berufsverband Deutscher Humangenetiker e.V.